Kindesunterhalt: Rechtsgrundlage, Dauer, Unterhaltsarten und Fälligkeit
- RA Thorsten Berg
- 21. Mai 2024
- 1 Min. Lesezeit
Quelle: Haufe.de

Kindesunterhalt: Rechtsgrundlage, Dauer und Fälligkeit
Der Kindesunterhalt, ein Verwandtenunterhalt nach § 1601 BGB, erstreckt sich in der Regel bis zum Abschluss der ersten Ausbildung. Sowohl bei ehelicher als auch bei nichtehelicher Geburt besteht die Unterhaltspflicht. Die Zahlung erfolgt monatlich im Voraus. Unter Umständen kann dieser auch in Form von Naturalleistungen erbracht werden, wie Wohnraum und Verpflegung. Die Fälligkeit des Unterhalts richtet sich nach dem vollendeten Lebensjahr des Kindes gemäß § 1612a Abs. 3 Satz 2 BGB. Eine Abweichung von der Geldzahlung ist nur bei besonderen Gründen möglich, wobei die Interessen von Unterhaltspflichtigen und -berechtigten berücksichtigt werden müssen. Konflikte innerhalb der Familie, etwa über die Art der Unterhaltsleistung, können die rechtliche Wirksamkeit der Entscheidung der Eltern nicht automatisch beeinträchtigen.
Comentarios