Durchsetzung einer elterlichen Umgangsvereinbarung
- RA Thorsten Berg
- 22. März 2024
- 1 Min. Lesezeit
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshof Nr. 036/2024 vom 27.2.2024

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 31.1.2024 entschieden, dass eine Elternvereinbarung zum Umgang mit dem Kind nicht durch Vereinbarung einer Vertragsstrafe erzwingbar ist, um die gerichtliche Kindeswohlkontrolle zu umgehen. Der Fall betrifft eine peruanische Staatsbürgerin und einen deutschen Staatsangehörigen, deren Ehe geschieden wurde. Ein gerichtlich gebilligter Vergleich zur Abgeltung güterrechtlicher Forderungen wurde aufgehoben, da die im Vergleich enthaltene Stundungsvereinbarung als sittenwidrig betrachtet wurde. Das Oberlandesgericht muss nun prüfen, ob die Sittenwidrigkeit die gesamte Vereinbarung erfasse und ob die Beteiligten den Vergleich geschlossen hätten, wenn sie gewusst hätten, dass die Fälligkeit nicht an die Durchführung eines der gerichtlichen Kontrolle entzogenen Umgangs mit den Kindern geknüpft werden konnte. Der BGH betont, dass auch bei Auslandsbezug eine Berücksichtigung von Kindeswohleinreden bei der Durchsetzung des Umgangsrechts erforderlich sei.
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